Stellungnahme der Plattform Christdemokratie zur Unterstützung des Kopftuchverbots an Schulen

Die Plattform Christdemokratie ist sich der besonderen Sensibilität dieses staatlichen Eingriffs in das elterliche Erziehungsrecht und der damit verbundenen Berührungspunkte mit der Religionsfreiheit gemäß Art. 9 EMRK bewusst, ist jedoch nach sorgfältiger Abwägung aller Grundrechte – insbesondere des Kindeswohls und des Rechts auf Gleichberechtigung der unmündigen Mädchen – zu dem Schluss gekommen, dass die präventive Schutzfunktion des Gesetzes Vorrang hat und in der hier vorliegenden Form verhältnismäßig ist.“

Die Plattform Christdemokratie unterstützt infolgedessen den Ministerialentwurf für ein Bundesgesetz zur Stärkung der Selbstbestimmung von unmündigen Mädchen an Schulen mittels Einführung eines Kopftuchverbots mit Nachdruck. Das Gesetz ist eine notwendige, präventive Maßnahme, die dem Kindeswohl, der Gleichberechtigung und der positiven Integration dient.

 

  1. Gründe für das Kopftuchverbot

Wir befürworten das Kopftuchverbot für Schülerinnen der Vorschulstufe bis zur achten Schulstufe aus folgenden zentralen Gründen:

  • Stärkung der Selbstbestimmung und des Kindeswohls:
    • Das Gesetz stellt den Schutz der kindgerechten Entwicklungs- und Entfaltungsfreiheit in den Vordergrund.
    • Es schützt unmündige Mädchen (unter 14 Jahren) davor, in der sensiblen schulischen Entwicklungsphase ein Kleidungsstück tragen zu müssen, das in vielen Fällen auf einer „ehrkulturellen Verhaltenspflicht“ beruht.
    • Der Staat nimmt seinen Schutzauftrag wahr, um die Selbstbestimmung und Gleichberechtigung von Mädchen bestmöglich zu fördern.
  • Förderung von Gleichberechtigung und Sichtbarkeit:
    • Das Verbot beseitigt ein weithin sichtbares, geschlechtsspezifisches religiöses Symbol aus dem schulischen Alltag unmündiger Mädchen.
    • Es gewährleistet die Sichtbarkeit der Mädchen als gleichberechtigte Individuen und fördert eine schulische Umgebung, die frei von Zeichen potenzieller geschlechtsbezogener Zuschreibung oder Rollenverteilung ist.
  • Abwehr frühkindlicher Sexualisierung:
    • Die Verhüllung von Mädchen im Kindesalter ist ein kulturelles Phänomen, das die Mädchen vorzeitig sexualisiert. Sie deklariert den Körper des Kindes als schutzbedürftiges, sexuelles Objekt, das vor männlichen Blicken verborgen werden muss. Diese Logik ist für Minderjährige absolut unangemessen und wird zurecht als Verletzung von Kinderrechten und als Sexualisierung Minderjähriger kritisiert.
  • Wahrung der staatlichen Neutralität im schulischen Raum:
    • Der schulische Kontext soll ein gemeinsamer Raum für alle Kinder sein, ungeachtet familiärer oder religiöser Hintergründe.
    • Die Maßnahme sorgt dafür, dass die Schule ihrer Aufgabe als Ort der Bildung und Integration nachkommen kann, indem sie äußere Symbole, die auf Druck hindeuten könnten, während des Unterrichts ausschließt.
  1. Widerlegung der zentralen Gegenargumente

Die geäußerten Kritikpunkte, die sich auf Grundrechte wie Religionsfreiheit und Gleichheit beziehen, verfehlen den Kern der Gesetzesintention – den Schutz des Kindeswohls.

2.1. Zur Behauptung des Eingriffs in die Religionsfreiheit

Das Argument, das Gesetz verletze die Religionsfreiheit, ist unzutreffend:

  • Fokus auf das Alter: Die Religionsfreiheit wird nicht verletzt, sondern für unmündige Mädchen in der Schule temporär geregelt. Bei Kindern unter 14 Jahren kann die Entscheidung für das Kopftuch in der Regel nicht als selbstbestimmte Religionsausübung angesehen werden.
  • Schutz vor Zwang: Das Gesetz schützt die religiöse Selbstbestimmung der Kinder tatsächlich, indem es den potenziellen familiären oder sozialen Zwang im öffentlichen Raum Schule unterbindet. Anstatt die religiöse Selbstbestimmung zu schützen, würde die Kritik fordern, dass der Staat potenziellen Zwang toleriert.
  • Verhältnismäßigkeit: Der Staat handelt hier im Sinne der präventiven Kinderschutzpflicht. Es wird kein generelles Verbot religiöser Praxis erlassen, sondern eine spezifische Regelung für den befristeten Zeitraum bis zur Mündigkeit im schulischen Umfeld getroffen.

2.2. Zur Behauptung der Diskriminierung und des Verstoßes gegen den Gleichheitssatz

Die Kritik, es liege eine Diskriminierung vor, da nur muslimische Mädchen betroffen seien, ignoriert die Realität des Problems:

  • Geschlechtsspezifität: Das Verbot ist sachlich gerechtfertigt, weil es auf ein spezifisches, geschlechtsbezogenes Phänomen abzielt. Das Kopftuch ist das einzige in der Praxis relevante, weithin sichtbare Kleidungsstück, das unmündigen Mädchen als „Ausdruck einer ehrkulturellen Verhaltenspflicht“ auferlegt wird.
  • Keine Ungleichbehandlung ähnlicher Symbole: Symbole wie die jüdische Kippa oder der Sikh-Turban werden von der Gesetzesdefinition nicht erfasst, da sie nicht mit der geschlechtsspezifischen Verpflichtung zur Verhüllung und der damit verbundenen Problematik der Gleichberechtigung in diesem Alter verbunden sind.
  • Ziel der Gleichbehandlung: Das Gesetz soll tatsächliche Gleichbehandlung fördern und verhindern, dass muslimische Mädchen in ihrer Teilhabe an Bildung eingeschränkt werden oder als gesonderte Gruppe konstruiert werden.

2.3. Zur Behauptung des Verstoßes gegen Kinderrechte

Die Kritik, das Gesetz verletze die Kinderrechte, stellt die Tatsachen auf den Kopf:

  • Vorrang des Kindeswohls: Das Gesetz dient primär dem Vorrang des Kindeswohls (Art. 3 UN-KRK), indem es die Entfaltungsfreiheit sichert.
  • Schutz vor Reproduktion struktureller Diskriminierung: Das Verbot verhindert, dass die Schule unreflektiert strukturelle Diskriminierung reproduziert, indem sie Symbole duldet, die auf einer geschlechtertrennenden Verpflichtung basieren.
  • Verfahren: Der Ministerialentwurf sieht ein gestuftes Vorgehen mit Gesprächen vor, das die Erziehungsberechtigten und die Schülerin aktiv einbezieht, bevor der Kinder- und Jugendhilfeträger verständigt wird. Dies stellt die pädagogische Komponente und die Einbindung der Betroffenen sicher.
  1. Schlussfolgerung

Das Gesetz zum Kopftuchverbot für unmündige Mädchen ist ein Akt der verantwortungsvollen Gesetzgebung, der den staatlichen Schutzauftrag für Kinder in den Mittelpunkt stellt. Es gewährleistet, dass die Schule ein Ort der freien Entwicklung, Sichtbarkeit und Gleichberechtigung für alle Mädchen ist. Die geäußerten Gegenargumente verkennen die primäre Schutzfunktion dieser Maßnahme in Bezug auf das Alter der betroffenen Mädchen und die spezifische, geschlechtsbezogene Natur des verbotenen Kleidungsstücks.